Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert: 4. Juni 2026

VDS Automation KvK: 88154378 USt-IdNr.: NL864520724B01 IBAN: NL58 ABNA 0116 1404 29

Artikel 1 Definitionen

In diesen Bedingungen werden die folgenden Begriffe mit einem Anfangsgroßbuchstaben verwendet, sowohl im Singular als auch im Plural. Unter diesen Begriffen wird verstanden:

Anlage
Anhang zu den Bedingungen mit spezifischen Bestimmungen hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung.
Dienstleistung
Die von VDS Automation kraft des Vertrags an den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich, sofern zutreffend, der Ergebnisse von Dienstleistungen.
Bedingungen
Diese Bedingungen von VDS Automation einschließlich aller anwendbaren Anlagen.
IE-Rechte
Alle Rechte des geistigen Eigentums und damit verwandte Rechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Handelsnamensrechte, Datenbankrechte und verwandte Schutzrechte, sowie Rechte an Knowhow und Einlinienleistungen.
Auftraggeber
Die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit VDS Automation geschlossen hat oder schließen wird.
Vertrag
Der Vertrag zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber betreffend die Erbringung der Dienstleistung.
Parteien
VDS Automation und der Auftraggeber.
Personenbezogenes Datum
Jede Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der niederländischen Wet bescherming persoonsgegevens und Artikel 4 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

Artikel 2 Allgemeines

2.1
Die Bedingungen gelten für alle Offerten und Angebote von VDS Automation, für Verträge sowie für alle sonstigen etwaigen damit zusammenhängenden Rechtshandlungen zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, und sind untrennbarer Bestandteil davon. Neben diesen Bedingungen gelten auch die spezifischen Anlage(n) zu den Bedingungen, die zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber vereinbart worden sind.
2.2
Wenn in den Bedingungen angegeben wird, dass eine Handlung schriftlich zu erfolgen hat, ist damit auch per E-Mail gemeint.
2.3
Abweichungen von den Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von VDS Automation und dem Auftraggeber vereinbart worden sind, und gelten nur für den spezifischen Vertrag, für den sie vereinbart worden sind.
2.4
Die Bedingungen haben jederzeit Vorrang vor etwaigen vom Auftraggeber verwendeten Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen.
2.5
Wenn diese Bedingungen einmal auf ein Rechtsverhältnis zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber Anwendung gefunden haben, gilt der Auftraggeber als im Voraus mit der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf danach geschlossene und zu schließende Verträge einverstanden.
2.6
Sofern und soweit eine Bestimmung der Bedingungen für nichtig erklärt oder aufgehoben wird, bleiben die übrigen Bestimmungen der Bedingungen unvermindert in Kraft. Die Parteien werden in diesem Fall in Absprache eine neue Bestimmung als Ersatz für die nichtige/aufgehobene Bestimmung festlegen, wobei die Zielsetzung der nichtigen/aufgehobenen Bestimmung so weit wie möglich beachtet wird.
2.7
Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen eines Vertrags und den Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen und einer spezifischen Anlage haben die Bestimmungen der spezifischen Anlage(n) Vorrang.
2.8
Elektronische Kommunikation zwischen den Parteien gilt als am Tag der Versendung empfangen, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Artikel 3 Angebote und Zustandekommen des Vertrags

3.1
Angebote und andere Offerten von VDS Automation sind freibleibend und sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags zu betrachten, sofern von VDS Automation nicht schriftlich anders angegeben.
3.2
Offerten und Angebote verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von vier Wochen nach Ausstellungsdatum, sofern nicht schriftlich anders angegeben.
3.3
Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an VDS Automation übermittelten Daten ein, auf die VDS Automation seine Offerte stützt. Sofern sich diese Daten als nicht richtig oder nicht vollständig erweisen, ist VDS Automation berechtigt, die Offerte zu ändern.
3.4
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung eines unveränderten gültigen Angebots und/oder einer Offerte von VDS Automation durch den Auftraggeber zustande.

Artikel 4 Ausführung des Vertrags und Lieferung

4.1
VDS Automation wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können sowie entsprechend den Anforderungen guter Fachkunde und auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. Der zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber zu schließende Vertrag hat den Charakter einer Bemühungsverpflichtung, es sei denn und soweit VDS Automation im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis zugleich hinreichend bestimmt im Vertrag beschrieben ist. Etwaige Vereinbarungen über ein Serviceniveau (Service Level Agreement) werden stets schriftlich getroffen.
4.2
Die Parteien legen im Vertrag die Lieferfristen und -termine sowie den Ort und die Art und Weise fest, in der die Dienstleistungen erbracht und/oder abgeliefert werden. Die Durchlaufzeit eines Auftrags hängt von verschiedenen Faktoren und Umständen ab, wie der Qualität der Daten und Informationen, die der Auftraggeber bereitstellt, und der Mitwirkung des Auftraggebers und relevanter Dritter. Genannte Lieferfristen gelten daher nicht als Fixtermine, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Falle einer (drohenden) Überschreitung einer (Liefer-)Frist werden die Parteien so bald wie möglich in Absprache treten, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
4.3
Sofern vereinbart worden ist, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, ist VDS Automation berechtigt, den Beginn der Dienstleistungen, die zu einer folgenden Phase gehören, aufzuschieben, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
4.4
VDS Automation ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ändern oder ergänzen; sofern solche Anweisungen dennoch befolgt werden, werden die betreffenden Arbeiten entsprechend den üblichen Tarifen von VDS Automation vergütet und wird VDS Automation dies dem Auftraggeber mitteilen.
4.5
VDS Automation ist berechtigt, den Vertrag in Absprache mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen beziehungsweise Dritte bei der Ausführung des Vertrags einzuschalten.
4.6
Dienstleistungen gelten zwischen den Parteien als akzeptiert, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung der betreffenden Dienstleistungen schriftlich detailliert begründet hat, warum die Dienstleistungen nicht akzeptiert werden. Sofern diese nicht akzeptiert worden sind, hat VDS Automation die Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen oder anzupassen. Wenn der Auftraggeber die Dienstleistungen erneut nicht akzeptiert, werden die Parteien das Abnahmeverfahren nochmals durchlaufen. Dieses Verfahren wird jedes Mal wiederholt, wenn während des erneuten Abnahmetests wiederum vom Auftraggeber begründet wird, warum die Dienstleistungen nicht akzeptiert werden.
4.7
Die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Beschädigung von Sachen, Produkten, Informationen/Daten, Dokumenten oder Programmen, die im Rahmen der Ausführung des Vertrags erstellt oder verwendet werden, geht auf den Auftraggeber über in dem Moment, in dem diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Auftraggebers oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers gebracht werden.

Artikel 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1
Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (BTW) und andere von staatlicher Seite auferlegte Abgaben.
5.2
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Preisangaben, Kostenvoranschläge, Budgets und/oder Vorkalkulationen von VDS Automation lediglich indikativen Charakter, und es können daraus keine Rechte oder Erwartungen abgeleitet werden. Nur wenn die Parteien dies vereinbart haben, ist VDS Automation verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, wenn eine Vorkalkulation oder ein Kostenvoranschlag überschritten wird.
5.3
Die Parteien werden im Vertrag das Datum oder die Daten festlegen, an dem beziehungsweise an denen VDS Automation die Vergütung für Dienstleistungen dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Rechnungen werden vom Auftraggeber gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. Mangels einer spezifischen Regelung zahlt der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum.
5.4
Sofern der Auftraggeber die geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig zahlt, schuldet der Auftraggeber nach Mahnung und/oder Inverzugsetzung über den offenen Betrag die gesetzlichen Zinsen (wettelijke rente). Sofern der Auftraggeber nach Mahnung oder Inverzugsetzung mit der Begleichung der Forderung säumig bleibt, kann VDS Automation die Forderung aus der Hand geben, in welchem Fall der Auftraggeber neben dem dann geschuldeten Gesamtbetrag zugleich zum Ersatz aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verpflichtet ist, darunter Kosten für externe Sachverständige.
5.5
VDS Automation hat das Recht, Dienstleistungen, die sich noch bei VDS Automation befinden, zurückzubehalten, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, bis der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, unabhängig davon, ob sich der Zahlungsrückstand auf die Dienstleistungen bezieht, die VDS Automation noch zurückbehält.
5.6
VDS Automation ist berechtigt, während der Laufzeit eines Vertrags die Preise für seine Dienstleistungen jährlich mit Wirkung zum 1. Januar entsprechend der Preisindexziffer des vorangegangenen Kalenderjahres, wie vom CBS (Consumentenprijsindex „Alle huishoudens“) veröffentlicht, zuzüglich höchstens fünfzehn Prozent (15%) zu erhöhen. VDS Automation ist berechtigt, die Kostenerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, wenn er dies aus verwaltungstechnischer Sicht für wünschenswert hält.
5.7
Beanstandungen oder Beschwerden über versandte Rechnungen, Abrechnungen und Kostennoten sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der betreffenden Rechnung, Abrechnung oder Kostennote schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten sie als akzeptiert. Derartige Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
5.8
VDS Automation ist in Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt, dem Auftraggeber zwischenzeitlich und/oder auf Grundlage von Vorschüssen Rechnungen zu stellen, zu verrechnen beziehungsweise Sicherheit für die Erfüllung durch den Auftraggeber zu verlangen.
5.9
Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung durch VDS Automation zu.

Artikel 6 Änderung des Auftrags beziehungsweise Mehrarbeit

6.1
Der Auftraggeber akzeptiert, dass die Zeitplanung des Vertrags beeinflusst werden kann, wenn zwischenzeitlich der Umfang des Vertrags erweitert und/oder geändert wird. Sofern die zwischenzeitliche Änderung das vereinbarte Honorar beeinflusst, wird VDS Automation dies dem Auftraggeber so bald wie möglich mitteilen.
6.2
Sofern aufgrund einer Änderung des Vertrags infolge zusätzlicher Ersuchen oder Wünsche des Auftraggebers von VDS Automation zusätzliche Arbeiten verrichtet werden müssen (Mehrarbeit), werden diese Arbeiten auf Nachkalkulationsbasis anhand der zu diesem Zeitpunkt üblichen Tarife dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Artikel 7 Verpflichtungen des Auftraggebers

7.1
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Daten und/oder Auskünfte, von denen VDS Automation angibt, dass sie notwendig sind, oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise verstehen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrags notwendig sind, darunter Informationen hinsichtlich der von VDS Automation zu beachtenden Gesetze und Vorschriften, die für die Branche des Auftraggebers spezifisch sind, rechtzeitig an VDS Automation übermittelt werden, und wird jede von VDS Automation verlangte Mitwirkung leisten. Angebote und Offerten von VDS Automation sowie der danach geschlossene Vertrag beruhen auf den Informationen, die vom Auftraggeber übermittelt worden sind.
7.2
Sofern die für die Ausführung des Vertrags benötigten Daten nicht rechtzeitig an VDS Automation übermittelt werden, hat VDS Automation das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die sich aus der Verzögerung ergebenden zusätzlichen Kosten nach den alsdann geltenden üblichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7.3
Soweit im Rahmen des Vertrags von VDS Automation Benutzernamen und/oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber für diese Benutzernamen und/oder Passwörter verantwortlich und haftet er vollständig und selbstständig für etwaigen Missbrauch, der mit den Benutzernamen und Passwörtern getrieben wird, es sei denn, solcher Missbrauch ist die Folge von Vorsatz oder grobem Verschulden seitens VDS Automation.
7.4
Soweit im Rahmen des Vertrags von VDS Automation Benutzernamen und/oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, ist es dem Auftraggeber ohne Zustimmung von VDS Automation untersagt, diese Benutzernamen und/oder Passwörter an Dritte weiterzugeben.

Artikel 8 (Zwischenzeitliche) Beendigung und deren Folgen

8.1
Ein Vertrag tritt an dem in Artikel 3 beschriebenen Datum für den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Zeitraum in Kraft und endet von Rechts wegen an dem zwischen den Parteien vereinbarten Datum oder in dem Moment, in dem die Erbringung der Dienstleistungen abgeschlossen ist.
8.2
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, können die Parteien den Vertrag nicht zwischenzeitlich kündigen.
8.3
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen im Falle des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs (surséance van betaling) der anderen Partei, sowie im Falle der Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens der anderen Partei, sofern dies nicht zum Zwecke einer Umstrukturierung oder Zusammenlegung von Unternehmen geschieht, oder wenn die beherrschende Kontrolle über das Unternehmen der anderen Partei wechselt.
8.4
Die Auflösung des Vertrags wegen zurechenbarer Nichterfüllung ist nur nach einer möglichst detaillierten schriftlichen Inverzugsetzung zulässig, in der eine angemessene Frist zur Behebung der Nichterfüllung gesetzt wird, es sei denn, in diesen Bedingungen ist etwas anderes bestimmt oder im Gesetz ist etwas anderes vorgeschrieben.
8.5
Im Falle der Auflösung des Vertrags findet keine Rückabwicklung dessen statt, was VDS Automation bereits geliefert und/oder erbracht hat, sowie der damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass VDS Automation hinsichtlich des wesentlichen Teils dieser Leistungen in Verzug ist. Beträge, die VDS Automation vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was VDS Automation zur Ausführung des Vertrags bereits ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben unter Beachtung des im vorstehenden Satz Bestimmten unvermindert geschuldet und werden im Moment der Auflösung sofort fällig.
8.6
Im Falle der Auflösung des Vertrags entfallen alle dem Auftraggeber gewährten Rechte. Der Auftraggeber ist nicht länger berechtigt, die Dienstleistung zu nutzen.
8.7
Artikel, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, nach dem Ende des Vertrags weiterhin zu gelten, bleiben nach Beendigung des Vertrags unvermindert in Kraft.

Artikel 9 IE-Rechte

9.1

Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben alle IE-Rechte wie folgt verteilt:

  1. Dienstleistungen und Materialien von VDS Automation: alle IE-Rechte, die auf den von VDS Automation erbrachten Dienstleistungen sowie auf allen Materialien, Informationen und Software ruhen, die VDS Automation zur Verfügung stellt, bleiben ausschließliches Eigentum von VDS Automation und/oder seinen Lizenzgebern.
  2. Vom Auftraggeber entwickeltes oder beigestelltes IE: alle IE-Rechte, die aus Materialien, Informationen, Software oder anderen Entwicklungen hervorgehen, die vom Auftraggeber selbst im Rahmen des Vertrags geschaffen, beigestellt oder entwickelt worden sind, bleiben ausschließliches Eigentum des Auftraggebers.
  3. Gemeinsam entwickeltes IE: sofern während der Zusammenarbeit gemeinsam neues IE entwickelt wird, werden die Parteien hierüber in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über das Eigentum und die Nutzung dieses gemeinsam entwickelten IE treffen.
9.2
Nichts in diesen Bedingungen und/oder dem Vertrag impliziert eine Übertragung von IE-Rechten. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Dienstleistungen für die im Vertrag festgelegten Zwecke und unter den im Vertrag bestimmten Bedingungen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist, gilt das gewährte Nutzungsrecht nur für die Niederlande.
9.3
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, jegliche Angabe über IE-Rechte aus den Ergebnissen von Dienstleistungen zu entfernen oder zu ändern.
9.4
VDS Automation verzichtet ausdrücklich nicht auf seine Persönlichkeitsrechte gemäß Artikel 25 der niederländischen Auteurswet (Urheberrechtsgesetz).
9.5
Es ist VDS Automation nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet, die Dienstleistungen und die für die Ausführung des Vertrags verwendeten Materialien, wie Entwürfe, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien, Berichte, Formate und Interviews, zum Zwecke der eigenen Promotion und/oder Publizität zu verwenden, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
9.6
VDS Automation behält sich das Recht vor, technische Schutzmaßnahmen in den Dienstleistungen anzubringen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, diese technischen Schutzmaßnahmen zu umgehen oder zu diesem Zweck Mittel anzubieten.
9.7
VDS Automation stellt den Auftraggeber von Rechtsansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass von VDS Automation selbst entwickelte (Teile der) Dienstleistungen ein in den Niederlanden geltendes IE-Recht verletzen, unter der Bedingung, dass der Auftraggeber VDS Automation unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Rechtsanspruchs informiert und die Abwicklung der Sache, darunter das Treffen etwaiger Vergleiche, vollständig VDS Automation überlässt. Der Auftraggeber wird hierzu die erforderlichen Vollmachten, Informationen und die Mitwirkung an VDS Automation gewähren, um sich, falls nötig im Namen des Auftraggebers, gegen diese Rechtsansprüche zu verteidigen.
9.8

Die oben genannte Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die vorgeworfene Verletzung im Zusammenhang steht mit:

  1. vom Auftraggeber an VDS Automation zur Verfügung gestellten Materialien; und/oder
  2. Änderungen, die der Auftraggeber an der Dienstleistung vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
9.9
Sofern rechtskräftig feststeht, dass die von VDS Automation selbst entwickelten Dienstleistungen ein einem Dritten zustehendes IE-Recht verletzen, oder sofern nach dem Urteil von VDS Automation eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Verletzung eintritt, wird VDS Automation nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, dass der Auftraggeber die Dienstleistung (oder etwas funktional Gleichwertiges) ungestört weiter nutzen kann. Sofern VDS Automation nach seinem alleinigen Urteil nicht oder nicht anders als auf eine für ihn (finanziell) unangemessen belastende Weise dafür Sorge tragen kann, dass der Auftraggeber die gelieferte Dienstleistung ungestört weiter nutzen kann, wird VDS Automation das Gelieferte gegen Gutschrift der Erwerbskosten abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung zurücknehmen.
9.10
Jede andere oder weitergehende Haftung oder Freistellungsverpflichtung von VDS Automation wegen Verletzung von IE-Rechten eines Dritten ist vollständig ausgeschlossen.

Artikel 10 Datenschutz

10.1
Sofern im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch VDS Automation Personenbezogene Daten von Kunden des Auftraggebers verarbeitet werden müssen, ist VDS Automation als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne der niederländischen Wet bescherming Persoonsgegevens und der Datenschutz-Grundverordnung und der Auftraggeber als „Verantwortlicher“ anzusehen.
10.2
Der Auftraggeber und VDS Automation schließen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung einen Auftragsverarbeitungsvertrag, in dem die Verarbeitung Personenbezogener Daten durch VDS Automation in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften geregelt wird.

Artikel 11 Vertraulichkeit

11.1
Die Parteien werden alle Informationen, die sie voneinander erhalten, in welcher Form auch immer - schriftlich, mündlich, elektronisch oder greifbar -, darunter begriffen, aber nicht beschränkt auf Software, (Source-)Code, Programme, Anwendungen, Kundendaten, Knowhow, technische Spezifikationen und Dokumentation („Vertrauliche Informationen“), als streng vertraulich behandeln und geheim halten.
11.2
Die Parteien werden die Vertraulichen Informationen nur für die Zwecke verwenden, für die sie zur Verfügung gestellt worden sind, und werden dabei mindestens dieselbe Sorgfaltspflicht und Sicherung beachten, die hinsichtlich eigener interner vertraulicher Informationen gelten. Die Parteien werden die Vertraulichen Informationen nur an Arbeitnehmer weitergeben, soweit dies im Rahmen (der Ausführung) des Vertrags notwendig ist.
11.3

Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen gelten nicht, soweit die Partei, die die Informationen erhalten hat, nachweisen kann, dass die betreffenden Informationen:

  1. ihr zum Zeitpunkt des Erhalts bereits bekannt waren;
  2. zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich bekannt waren;
  3. nach dem Erhalt öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass dies der empfangenden Partei zugerechnet werden kann;
  4. auf rechtmäßige Weise von einer dritten Partei erhalten worden sind, zusammen mit dem Recht, sie frei von jeglicher Geheimhaltungsverpflichtung offenzulegen;
  5. aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder infolge einer gerichtlichen Anordnung herausgegeben werden müssen und die herausgebende Partei die andere Partei von einer solchen verpflichtenden Offenlegung in Kenntnis gesetzt hat;
  6. mit Genehmigung der herausgebenden Partei öffentlich gemacht worden sind.
11.4
Jede der Parteien wird während der Laufzeit des Vertrags sowie 1 (ein) Jahr nach dessen Ende nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind oder gewesen sind, einstellen beziehungsweise anderweitig, direkt oder indirekt, für sich arbeiten lassen.

Artikel 12 Haftung

12.1
Die Haftung von VDS Automation wegen zurechenbarer Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und/oder aus unerlaubter Handlung ist beschränkt auf den Ersatz des vom Auftraggeber erlittenen direkten Schadens bis höchstens zu dem Betrag, der im betreffenden Fall von der Versicherung von VDS Automation ausgezahlt wird, beziehungsweise bis höchstens zu dem Betrag der für die Ausführung des Vertrags bedungenen Vergütung, wobei im Falle von Dauerverträgen die bedungene Vergütung für ein Jahr gilt.
12.2

Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:

  1. angemessene Kosten, die der Auftraggeber aufwenden müsste, um die Leistung von VDS Automation dem Vertrag entsprechen zu lassen; dieser Ersatzschaden wird jedoch nicht ersetzt, sofern der Vertrag durch den Auftraggeber oder auf dessen Verlangen aufgelöst wird;
  2. angemessene Kosten, die der Auftraggeber für das notgedrungen längere Betriebsbereithalten seines alten Systems oder seiner alten Systeme und damit zusammenhängender Einrichtungen aufgewendet hat, weil VDS Automation zu einem für ihn verbindlichen spätesten Liefertermin nicht geliefert hat, vermindert um etwaige Einsparungen, die die Folge der verspäteten Lieferung sind;
  3. angemessene Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens aufgewendet worden sind, soweit sich die Feststellung auf direkten Schaden im Sinne dieses Vertrags bezieht;
  4. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens aufgewendet worden sind, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung direkten Schadens im Sinne dieses Vertrags geführt haben.
12.3
Jede Haftung von VDS Automation für anderen als direkten Schaden („indirekter Schaden“), darunter begriffen, aber nicht beschränkt auf Folgeschaden, Verlust und/oder Beschädigung von Daten, entgangenen Gewinn und entgangenen Umsatz, ist ausgeschlossen.
12.4
Die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels genannten Beschränkungen entfallen, sofern und soweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von VDS Automation oder dessen Führungskräften ist („eigenes Handeln“).
12.5
Die Haftung von VDS Automation wegen zurechenbarer Nichterfüllung eines Vertrags entsteht in allen Fällen nur, wenn der Auftraggeber VDS Automation unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung der zurechenbaren Nichterfüllung gesetzt wird, und VDS Automation auch nach dieser Frist bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zurechenbar säumig bleibt, außer im Falle einer dauerhaften zurechenbaren Nichterfüllung. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung der Nichterfüllung enthalten, sodass VDS Automation in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
12.6
Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Schadensersatz ist stets, dass der Auftraggeber den Schaden so bald wie möglich nach dessen Entstehung schriftlich bei VDS Automation meldet. Jeder Schadensersatzanspruch gegen VDS Automation verfällt durch den bloßen Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Entstehung des Anspruchs.
12.7
Die Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erfolgt vollständig auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung des Auftraggebers. VDS Automation übernimmt keine Haftung für die Nutzung, die der Auftraggeber von den Dienstleistungen macht. Der Auftraggeber stellt VDS Automation von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber ergeben.

Artikel 13 Höhere Gewalt

13.1
Es liegt keine zurechenbare Nichterfüllung des Vertrags durch die Parteien vor, sofern höhere Gewalt vorliegt.
13.2
Unter höherer Gewalt werden unter anderem begriffen: Unterbrechungen der Stromversorgung, Streiks, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Brand, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Nichterfüllungen von Zulieferern der Parteien, Nichterfüllungen von durch die Parteien eingeschalteten Dritten, Störungen der Internetverbindung, Hardwarestörungen, Störungen in (Telekommunikations-)Netzen und andere unvorhergesehene Umstände.
13.3
Sofern die höhere Gewalt mindestens dreißig (30) Tage andauert, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass sie zum Ersatz eines Schadens, zur Rückabwicklung oder zu einer Entschädigung wegen dieser Auflösung verpflichtet sind.
13.4
Sofern VDS Automation zum Zeitpunkt der höheren Gewalt noch teilweise leisten kann beziehungsweise geleistet hat, ist er berechtigt, diese Leistung zu erbringen und gesondert in Rechnung zu stellen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 14 Übertragung von Rechten und Pflichten

14.1
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von den Parteien nur dann an Dritte (unter-)lizenziert und/oder übertragen werden, wenn die andere Partei dem schriftlich zustimmt.

Artikel 15 Vergleich und Mediation

15.1
Sofern eine Streitigkeit zwischen den Parteien nicht zufriedenstellend gelöst werden kann, wird die Streitigkeit, bevor sie dem Gericht vorgelegt wird, dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien vorgelegt, um die Möglichkeiten eines Vergleichs auszuloten, beziehungsweise einem unabhängigen Mediator zur Vermittlung.

Artikel 16 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

16.1
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
16.2
Etwaige Streitigkeiten, die zwischen VDS Automation und dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang damit entstehen, werden ausschließlich dem zuständigen niederländischen Gericht im Arrondissement Amsterdam vorgelegt.